L 9 SO 242/12•Landessozialgericht NRW, 2015-01-22, L 9 SO 242/12
Landessozialgericht NRW, 2015-01-22, L 9 SO 242/12
L 9 SO 242/12Sozialversicherungsgericht22.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 SO 242/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-22
Aktenzeichen: L 9 SO 242/12
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0122.L9SO242.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.06.2012 wie folgt geändert: Der Beigeladene zu 1) wird verurteilt, der Klägerin zu 1) die ihr im Zeitraum von März 2011 bis September 2012 entstandenen Aufwendungen für die dem Beigeladenen zu 3) gewährten Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe von insgesamt 7259,61 Euro sowie der Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 7476,33 Euro zu erstatten. Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auf 16399,59 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.