Landessozialgericht NRW, 2015-01-22, L 9 SO 242/12

L 9 SO 242/12Sozialversicherungsgericht22.01.2015

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 9 SO 242/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-22

Aktenzeichen: L 9 SO 242/12

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0122.L9SO242.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.06.2012 wie folgt geändert: Der Beigeladene zu 1) wird verurteilt, der Klägerin zu 1) die ihr im Zeitraum von März 2011 bis September 2012 entstandenen Aufwendungen für die dem Beigeladenen zu 3) gewährten Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe von insgesamt 7259,61 Euro sowie der Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 7476,33 Euro zu erstatten. Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auf 16399,59 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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