L 8 R 677/12•Landessozialgericht NRW, 2015-01-28, L 8 R 677/12
Landessozialgericht NRW, 2015-01-28, L 8 R 677/12
L 8 R 677/12Sozialversicherungsgericht28.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 677/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-28
Aktenzeichen: L 8 R 677/12
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0128.L8R677.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.7.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Kosten des Beigeladenen zu 1) in erster Instanz nicht zu erstatten sind. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4), die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 17.116 Euro festgesetzt.
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