L 13 SB 381/13•Landessozialgericht NRW, 2015-01-30, L 13 SB 381/13
Landessozialgericht NRW, 2015-01-30, L 13 SB 381/13
L 13 SB 381/13Sozialversicherungsgericht30.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 13 SB 381/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-30
Aktenzeichen: L 13 SB 381/13
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0130.L13SB381.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.09.2013 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 04.07.2011 verurteilt, bei der Klägerin ab dem 03.11.2010 einen GdB von 40 festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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