L 6 AS 127/15 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-02-13, L 6 AS 127/15 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-02-13, L 6 AS 127/15 B ER
L 6 AS 127/15 B ERSozialversicherungsgericht13.02.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 127/15 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-13
Aktenzeichen: L 6 AS 127/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0213.L6AS127.15B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.12.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Gestalt der Regelleistung in Höhe von 260,66 Euro für die Zeit vom 12.12.2014 bis zum 31.12.2014, in Höhe von monatlich 399,00 Euro für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.05.2015 und in Gestalt der nachgewiesenen angemessenen Kosten der Unterkunft bis zum 31.05.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt T, X, beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
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