Landessozialgericht NRW, 2015-02-23, L 7 AS 2213/14 B ER und 2214/14 B

L 7 AS 2213/14 B ER und 2214/14 BSozialversicherungsgericht23.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 7 AS 2213/14 B ER und 2214/14 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-23

Aktenzeichen: L 7 AS 2213/14 B ER und 2214/14 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0223.L7AS2213.14B.ER.U.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 01.02.2015 bis zum 30.04.2015 Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T, L, beigeordnet. Der Antragsgegner hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragssteller für beide Rechtszüge zu erstatten.

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