L 7 AS 266/15 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-02-27, L 7 AS 266/15 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-02-27, L 7 AS 266/15 B ER
L 7 AS 266/15 B ERSozialversicherungsgericht27.02.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 266/15 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-27
Aktenzeichen: L 7 AS 266/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0227.L7AS266.15B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.01.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 22.12.2014 und dem Antragsteller ab dem 01.02.2015, jeweils bis zum 30.06.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie Erstausstattungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
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