L 6 AS 332/15 B ER und L 6 AS 333/15 B•Landessozialgericht NRW, 2015-03-25, L 6 AS 332/15 B ER und L 6 AS 333/15 B
Landessozialgericht NRW, 2015-03-25, L 6 AS 332/15 B ER und L 6 AS 333/15 B
L 6 AS 332/15 B ER und L 6 AS 333/15 BSozialversicherungsgericht25.03.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 332/15 B ER und L 6 AS 333/15 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-25
Aktenzeichen: L 6 AS 332/15 B ER und L 6 AS 333/15 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0325.L6AS332.15B.ER.UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.1.2015 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.1.2015 gegen den Bescheid vom 7.1.2015 wird angeordnet, soweit eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von mehr als 30 v.H. des für den Antragsteller maßgebenden Regelbedarfs festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu 70 %. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen ratenfreie Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt Q L F, beigeordnet.
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