L 6 AS 419/15 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-03-25, L 6 AS 419/15 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-03-25, L 6 AS 419/15 B ER
L 6 AS 419/15 B ERSozialversicherungsgericht25.03.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 419/15 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-25
Aktenzeichen: L 6 AS 419/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0325.L6AS419.15B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.03.2015 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Gestalt der Regelleistung und der Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 565,10 Euro (360 Euro Regelleistung/205,10 Euro KdU) für die Zeit vom 02.02.2015 bis zum 31.07.2015 längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. I M, F, beigeordnet.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.