Landessozialgericht NRW, 2015-04-10, L 19 AS 42/15 B ER und L 19 AS 43/15 B

L 19 AS 42/15 B ER und L 19 AS 43/15 BSozialversicherungsgericht10.04.2015

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 19 AS 42/15 B ER und L 19 AS 43/15 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-10

Aktenzeichen: L 19 AS 42/15 B ER und L 19 AS 43/15 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0410.L19AS42.15B.ER.UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 23.10.2014 bis zum 31.12.2014 den Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II, für Januar 2015 eine Regelleistung von 299,00 EUR und für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 30.04.2015 erneut den Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen hat der Antragsgegner zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T aus L beigeordnet.

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