L 7 AS 535/15 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-04-21, L 7 AS 535/15 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-04-21, L 7 AS 535/15 B ER
L 7 AS 535/15 B ERSozialversicherungsgericht21.04.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 535/15 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-21
Aktenzeichen: L 7 AS 535/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0421.L7AS535.15B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.03.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwältin U beigeordnet.
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