L 6 AS 296/15 B ER und L 6 AS 297/15 B•Landessozialgericht NRW, 2015-04-30, L 6 AS 296/15 B ER und L 6 AS 297/15 B
Landessozialgericht NRW, 2015-04-30, L 6 AS 296/15 B ER und L 6 AS 297/15 B
L 6 AS 296/15 B ER und L 6 AS 297/15 BSozialversicherungsgericht30.04.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 296/15 B ER und L 6 AS 297/15 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-30
Aktenzeichen: L 6 AS 296/15 B ER und L 6 AS 297/15 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0430.L6AS296.15B.ER.UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.01.2015 wird geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt A beigeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 17.12.2014 bis zum 16.06.2015 vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 1200 EUR monatlich, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A bewilligt.
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