L 7 AS 139/15 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-05-04, L 7 AS 139/15 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-05-04, L 7 AS 139/15 B ER
L 7 AS 139/15 B ERSozialversicherungsgericht04.05.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 139/15 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-04
Aktenzeichen: L 7 AS 139/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0504.L7AS139.15B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.01.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vom 01.12.2014 bis zum 31.05.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.366,66 EUR monatlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kostennote der Rechtsanwälte der Vermieter in Höhe von 950,57 EUR wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, H, beigeordnet.
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