L 8 R 655/14•Landessozialgericht NRW, 2015-05-06, L 8 R 655/14
Landessozialgericht NRW, 2015-05-06, L 8 R 655/14
L 8 R 655/14Sozialversicherungsgericht06.05.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 655/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-06
Aktenzeichen: L 8 R 655/14
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0506.L8R655.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.5.2014 geändert. Der Bescheid vom 18.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2010 in der Fassung des Bescheides vom 25.8.2011 in der Fassung, die dieser durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für die Tätigkeit des Klägers als Sänger bei dem Beigeladenen zu 1.) vom 1.2.2010 bis 28.3.2010 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt in beiden Rechtszügen die Beklagte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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