L 7 AS 372/15 B ER und L 7 AS 373/15 B•Landessozialgericht NRW, 2015-05-28, L 7 AS 372/15 B ER und L 7 AS 373/15 B
Landessozialgericht NRW, 2015-05-28, L 7 AS 372/15 B ER und L 7 AS 373/15 B
L 7 AS 372/15 B ER und L 7 AS 373/15 BSozialversicherungsgericht28.05.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 372/15 B ER und L 7 AS 373/15 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-28
Aktenzeichen: L 7 AS 372/15 B ER und L 7 AS 373/15 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0528.L7AS372.15B.ER.UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach dem SGB II für die Zeit vom 11.12.2014 bis zum 31.08.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Anrechnung einer Unterhaltsleistung der Tochter in Höhe von 100,- EUR zu zahlen. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T, L, beigeordnet. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwältin T, L, beigeordnet.
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