L 3 R 997/14•Landessozialgericht NRW, 2015-06-01, L 3 R 997/14
Landessozialgericht NRW, 2015-06-01, L 3 R 997/14
L 3 R 997/14Sozialversicherungsgericht01.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 3 R 997/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-01
Aktenzeichen: L 3 R 997/14
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0601.L3R997.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2014 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 verurteilt, die Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 als Beitragszeit nach § 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) vorzumerken. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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