Landessozialgericht NRW, 2015-06-01, L 7 AS 591/15 B ER und L 7 AS 907/15 B

L 7 AS 591/15 B ER und L 7 AS 907/15 BSozialversicherungsgericht01.06.2015

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 7 AS 591/15 B ER und L 7 AS 907/15 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-01

Aktenzeichen: L 7 AS 591/15 B ER und L 7 AS 907/15 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0601.L7AS591.15B.ER.UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2015 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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