L 20 SO 473/12•Landessozialgericht NRW, 2015-06-08, L 20 SO 473/12
Landessozialgericht NRW, 2015-06-08, L 20 SO 473/12
L 20 SO 473/12Sozialversicherungsgericht08.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 SO 473/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-08
Aktenzeichen: L 20 SO 473/12
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0608.L20SO473.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.10.2012 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 02.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2010 verpflichtet, die Kosten für die stationäre Unterbringung des Klägers beim Beigeladenen im Monat Januar 2008 in Höhe von 3.600,39 EUR, im Monat Februar 2008 in Höhe von 3.693,46 EUR und im Monat März 2008 in Höhe von 3.941,72 EUR, jeweils unter Anrechnung bereits dafür erbrachter Leistungen, zu tragen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Eine Kostenerstattung im Übrigen findet nicht statt. Die Revision wird zugelassen.
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