L 6 AS 853/15 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-06-10, L 6 AS 853/15 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-06-10, L 6 AS 853/15 B ER
L 6 AS 853/15 B ERSozialversicherungsgericht10.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 853/15 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-10
Aktenzeichen: L 6 AS 853/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0610.L6AS853.15B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.04.2015 wird geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 02.04.2015 bis zum 30.09.2015 vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 473,34 EUR (360 Euro Regelsatz/113,34 Euro KdU) monatlich, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.
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