L 7 AS 704/15 B ER und L 7 AS 705/15 B•Landessozialgericht NRW, 2015-06-17, L 7 AS 704/15 B ER und L 7 AS 705/15 B
Landessozialgericht NRW, 2015-06-17, L 7 AS 704/15 B ER und L 7 AS 705/15 B
L 7 AS 704/15 B ER und L 7 AS 705/15 BSozialversicherungsgericht17.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 704/15 B ER und L 7 AS 705/15 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-17
Aktenzeichen: L 7 AS 704/15 B ER und L 7 AS 705/15 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0617.L7AS704.15B.ER.UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.03.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.03.2015 bis zum 31.08.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, vorläufig Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von monatlich 399,00 EUR sowie vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 383,00 EUR nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, I, bewilligt. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, I, bewilligt.
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