L 19 AS 360/15 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-06-24, L 19 AS 360/15 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-06-24, L 19 AS 360/15 B ER
L 19 AS 360/15 B ERSozialversicherungsgericht24.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 360/15 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-24
Aktenzeichen: L 19 AS 360/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0624.L19AS360.15B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.02.2015 geändert. Die Antragsgegnerin wird einstweilig verpflichtet, den Antragstellern Regelleistungen nach dem SGB II auf der Berechnungsgrundlage monatlicher Ansprüche der Antragsteller zu 1) und 2) von 360,00 EUR sowie der Antragstellerin zu 3) von 302,00 EUR abzüglich anrechenbarer Einkünfte für den Zeitraum vom 09.02.2015 bis 30.03.2015 zu gewähren. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt 2/3 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.
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