Landessozialgericht NRW, 2015-06-29, L 12 AS 862/15 B ER und L 12 AS 863/15 B

L 12 AS 862/15 B ER und L 12 AS 863/15 BSozialversicherungsgericht29.06.2015

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 12 AS 862/15 B ER und L 12 AS 863/15 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-29

Aktenzeichen: L 12 AS 862/15 B ER und L 12 AS 863/15 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0629.L12AS862.15B.ER.U.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2015 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag, den Antragstellern für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, P, zu bewilligen, wird abgelehnt.

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