L 19 AS 931/15 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-07-06, L 19 AS 931/15 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-07-06, L 19 AS 931/15 B ER
L 19 AS 931/15 B ERSozialversicherungsgericht06.07.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 931/15 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-06
Aktenzeichen: L 19 AS 931/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0706.L19AS931.15B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.05.2015 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilig verpflichtet, der Antragstellerin die Regelleistung nach § 20 SGB II auf der Berechnungsgrundlage eines monatlichen Anspruchs von 399,00 EUR abzüglich gegebenenfalls anrechenbarer Einkünfte für den Zeitraum vom 30.04.2015 bis 31.10.2015 zu gewähren. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwaltssozietät T und Partner, E, beigeordnet.
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