L 19 AS 82/15 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-07-08, L 19 AS 82/15 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-07-08, L 19 AS 82/15 B ER
L 19 AS 82/15 B ERSozialversicherungsgericht08.07.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 82/15 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-08
Aktenzeichen: L 19 AS 82/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0708.L19AS82.15B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Zug-um-Zug gegen Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 2.105,87 EUR zugunsten des Antragsgegners an dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück - L-straße 00, T - wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab 24.12.2014 bis 31.08.2015 in Höhe von 65,87 EUR für den Monat Dezember 2014 und in Höhe von monatlich 255,- ab Januar 2015 zu gewähren. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zur Hälfte.
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