Landessozialgericht NRW, 2015-07-13, L 7 AS 1088/15 B ER und L 7 AS 1089/15 B

L 7 AS 1088/15 B ER und L 7 AS 1089/15 BSozialversicherungsgericht13.07.2015

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1088/15 B ER und L 7 AS 1089/15 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-13

Aktenzeichen: L 7 AS 1088/15 B ER und L 7 AS 1089/15 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0713.L7AS1088.15B.ER.U.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.06.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 13.05.2015 bis zum 30.11.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Den Antragstellerinnen wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U, L, bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerinnen in beiden Rechtszügen zu erstatten. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U, L, bewilligt.

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