L 8 R 488/14 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-08-10, L 8 R 488/14 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-08-10, L 8 R 488/14 B ER
L 8 R 488/14 B ERSozialversicherungsgericht10.08.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 488/14 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-10
Aktenzeichen: L 8 R 488/14 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0810.L8R488.14B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des SG Dortmund vom 5.6.2014 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.4.2014 gegen den Betriebsprüfungsbescheid vom 7.4.2014 angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin Nachforderungen für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 geltend macht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt in beiden Rechtszügen die Kosten zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.887,67 Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.