L 6 AS 1297/15 B ER und L 6 AS 1298/15 B•Landessozialgericht NRW, 2015-08-31, L 6 AS 1297/15 B ER und L 6 AS 1298/15 B
Landessozialgericht NRW, 2015-08-31, L 6 AS 1297/15 B ER und L 6 AS 1298/15 B
L 6 AS 1297/15 B ER und L 6 AS 1298/15 BSozialversicherungsgericht31.08.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 1297/15 B ER und L 6 AS 1298/15 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-31
Aktenzeichen: L 6 AS 1297/15 B ER und L 6 AS 1298/15 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0831.L6AS1297.15B.ER.U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.07.2015 wird geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt T, H beigeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 09.06.2015 bis zum 30.11.2015, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem SGB II (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) unter Berücksichtigung des Kindergeldes der Antragsteller zu 3) - 6) und des Einkommens des Antragstellers zu 1) ab 01.09.2015 in Höhe von 500 Euro, zu zahlen; den Antragstellerinnen zu 3) - 5) den Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Höhe von jeweils 70 Euro zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt.
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