L 7 AS 1144/15 B ER und L 7 AS 1145/15 B•Landessozialgericht NRW, 2015-09-01, L 7 AS 1144/15 B ER und L 7 AS 1145/15 B
Landessozialgericht NRW, 2015-09-01, L 7 AS 1144/15 B ER und L 7 AS 1145/15 B
L 7 AS 1144/15 B ER und L 7 AS 1145/15 BSozialversicherungsgericht01.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1144/15 B ER und L 7 AS 1145/15 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-01
Aktenzeichen: L 7 AS 1144/15 B ER und L 7 AS 1145/15 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0901.L7AS1144.15B.ER.U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.06.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach dem SGB II ohne Anrechnung der Zahlungen aus dem KfW-Studienkredit für die Zeit vom 01.06.2015 bis zur Beendigung des Studiums "Bachelor Ergotherapie" an der HSG C, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu zahlen. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L, C, beigeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L beigeordnet.
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