Landessozialgericht NRW, 2015-09-16, L 8 R 349/14

L 8 R 349/14Sozialversicherungsgericht16.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 349/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-16

Aktenzeichen: L 8 R 349/14

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0916.L8R349.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.3.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, tragen die Klägerin zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Klageverfahren bis zum 7.3.2013 auf 61.762,50 Euro und für die Zeit ab dem 8.3.2013 und für das Berufungsverfahren auf 40.500,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.