L 8 R 349/14•Landessozialgericht NRW, 2015-09-16, L 8 R 349/14
Landessozialgericht NRW, 2015-09-16, L 8 R 349/14
L 8 R 349/14Sozialversicherungsgericht16.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 349/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-16
Aktenzeichen: L 8 R 349/14
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0916.L8R349.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.3.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, tragen die Klägerin zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Klageverfahren bis zum 7.3.2013 auf 61.762,50 Euro und für die Zeit ab dem 8.3.2013 und für das Berufungsverfahren auf 40.500,00 Euro festgesetzt.
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