L 8 R 213/13 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-12-22, L 8 R 213/13 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-12-22, L 8 R 213/13 B ER
L 8 R 213/13 B ERSozialversicherungsgericht22.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 213/13 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-22
Aktenzeichen: L 8 R 213/13 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:1222.L8R213.13B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.1.2013 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 16.10.2012 und des Bescheides vom 17.8.2015 wird hinsichtlich der Beitragsforderung für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.381,27 Euro festgesetzt.
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