L 7 AS 150/16 B ER•Landessozialgericht NRW, 2016-02-15, L 7 AS 150/16 B ER
Landessozialgericht NRW, 2016-02-15, L 7 AS 150/16 B ER
L 7 AS 150/16 B ERSozialversicherungsgericht15.02.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 150/16 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-15
Aktenzeichen: L 7 AS 150/16 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0215.L7AS150.16B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.12.2015 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 17.12.2015 bis zu dem Ende des stationären Aufenthalts in der Fachklinik Q, längstens bis zum 04.05.2016, den Regelbedarf nach dem SGB II unter Anrechnung des in der Regelleistung enthaltenen Betrages für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sowie unter Berücksichtigung der Leistung des SGB XII Trägers nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus L beigeordnet.
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