L 8 R 66/14•Landessozialgericht NRW, 2016-02-17, L 8 R 66/14
Landessozialgericht NRW, 2016-02-17, L 8 R 66/14
L 8 R 66/14Sozialversicherungsgericht17.02.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 66/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-17
Aktenzeichen: L 8 R 66/14
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0217.L8R66.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.432,19 Euro festgesetzt.
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