Landessozialgericht NRW, 2016-02-24, L 19 AS 1834/15 B ER und L 19 AS 1835/15 B

L 19 AS 1834/15 B ER und L 19 AS 1835/15 BSozialversicherungsgericht24.02.2016

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 19 AS 1834/15 B ER und L 19 AS 1835/15 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-24

Aktenzeichen: L 19 AS 1834/15 B ER und L 19 AS 1835/15 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0224.L19AS1834.15B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.09.2015 geändert. Die Beigeladene wird einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII in Höhe von 80 % der Regelbedarfsstufe I für den Zeitraum vom 26.08.2015 bis 29.02.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

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