L 8 R 506/14 B ER•Landessozialgericht NRW, 2016-03-11, L 8 R 506/14 B ER
Landessozialgericht NRW, 2016-03-11, L 8 R 506/14 B ER
L 8 R 506/14 B ERSozialversicherungsgericht11.03.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 506/14 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-11
Aktenzeichen: L 8 R 506/14 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0311.L8R506.14B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.5.2014 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.3.2014 wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.204,84 Euro festgesetzt.
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