L 19 AS 390/16 B ER•Landessozialgericht NRW, 2016-03-17, L 19 AS 390/16 B ER
Landessozialgericht NRW, 2016-03-17, L 19 AS 390/16 B ER
L 19 AS 390/16 B ERSozialversicherungsgericht17.03.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 390/16 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-17
Aktenzeichen: L 19 AS 390/16 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0317.L19AS390.16B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.02.2016 geändert. Der Antragsgegner zu 1) wird einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller den Regelbedarf nach § 20 SGB II für Alleinstehende für den Zeitraum vom 23.12.2015 bis zum 21.03.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erbringen. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen. Der Hilfsantrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, C, beigeordnet.
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