L 8 R 355/14•Landessozialgericht NRW, 2016-04-06, L 8 R 355/14
Landessozialgericht NRW, 2016-04-06, L 8 R 355/14
L 8 R 355/14Sozialversicherungsgericht06.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 355/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-06
Aktenzeichen: L 8 R 355/14
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0406.L8R355.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.3.2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.744,92 EUR festgesetzt.
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