L 6 AS 2249/15 B ER, L 6 AS 21/16 B•Landessozialgericht NRW, 2016-04-18, L 6 AS 2249/15 B ER, L 6 AS 21/16 B
Landessozialgericht NRW, 2016-04-18, L 6 AS 2249/15 B ER, L 6 AS 21/16 B
L 6 AS 2249/15 B ER, L 6 AS 21/16 BSozialversicherungsgericht18.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 2249/15 B ER, L 6 AS 21/16 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-18
Aktenzeichen: L 6 AS 2249/15 B ER, L 6 AS 21/16 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0418.L6AS2249.15B.ER.L.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Die Beschlüsse des Sozialgerichts Dortmund vom 25.11.2015 werden geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 30.10.2015 bis zum 30.04.2016, längstens bis zum bestandskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in Höhe von 693,00 EUR monatlich zu zahlen. Die Beigeladene trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren im ersten Rechtszug ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt L, E, beigeordnet. Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt L, E, beigeordnet.
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