Landessozialgericht NRW, 2016-04-20, L 8 R 1136/13

L 8 R 1136/13Sozialversicherungsgericht20.04.2016

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 1136/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-20

Aktenzeichen: L 8 R 1136/13

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0420.L8R1136.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.9.2013 geändert. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6.3.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.1.2013 in der Gestalt des Bescheides vom 25.9.2015 wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund der für die Beigeladene zu 3) ausgeübten Tätigkeit als EDV-Dozent in der Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2011 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Der Beklagten werden Verschuldenskosten in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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