Landessozialgericht NRW, 2016-04-20, L 8 R 21/15

L 8 R 21/15Sozialversicherungsgericht20.04.2016

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 21/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-20

Aktenzeichen: L 8 R 21/15

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0420.L8R21.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2014 geändert. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2010 und des Bescheids vom 23.3.2010 sowie des Bescheides vom 20.4.2016 wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) aufgrund der für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Dozentin im Fach Rechtskunde in der Zeit vom 1.4.2009 bis zum 29.6.2009 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.400,00 Euro festgesetzt.

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