L 8 R 975/12•Landessozialgericht NRW, 2016-05-11, L 8 R 975/12
Landessozialgericht NRW, 2016-05-11, L 8 R 975/12
L 8 R 975/12Sozialversicherungsgericht11.05.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 975/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-11
Aktenzeichen: L 8 R 975/12
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0511.L8R975.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.10.2012 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 31.5.2010 in der Gestalt des Bescheides vom 17.9.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund der für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Videotechniker in der Zeit vom 11.10. bis 15.10.2010 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte zu 5/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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