L 7 AS 1837/12•Landessozialgericht NRW, 2016-06-02, L 7 AS 1837/12
Landessozialgericht NRW, 2016-06-02, L 7 AS 1837/12
L 7 AS 1837/12Sozialversicherungsgericht02.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1837/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-02
Aktenzeichen: L 7 AS 1837/12
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0602.L7AS1837.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Prozesskosten i.H.v. 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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