L 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 B•Landessozialgericht NRW, 2016-06-09, L 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 B
Landessozialgericht NRW, 2016-06-09, L 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 B
L 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 BSozialversicherungsgericht09.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-09
Aktenzeichen: L 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0609.L9SO427.15B.ER.L9.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren L 9 SO 427/15 B ER wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2015 geändert. Das beigeladene Jobcenter wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.06.2016 bis 30.11.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs in Höhe von 306,80 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren L 9 SO 428/15 B gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2015 wird zurückgewiesen. Das beigeladene Jobcenter trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, I, beigeordnet.
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