L 19 AS 721/16 B ER und L 19 AS 782/16 B•Landessozialgericht NRW, 2016-06-22, L 19 AS 721/16 B ER und L 19 AS 782/16 B
Landessozialgericht NRW, 2016-06-22, L 19 AS 721/16 B ER und L 19 AS 782/16 B
L 19 AS 721/16 B ER und L 19 AS 782/16 BSozialversicherungsgericht22.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 721/16 B ER und L 19 AS 782/16 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-22
Aktenzeichen: L 19 AS 721/16 B ER und L 19 AS 782/16 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0622.L19AS721.16B.ER.U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.03.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren. Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.03.2016 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, I, beigeordnet. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, I, beigeordnet.
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