L 8 R 1024/14•Landessozialgericht NRW, 2016-06-22, L 8 R 1024/14
Landessozialgericht NRW, 2016-06-22, L 8 R 1024/14
L 8 R 1024/14Sozialversicherungsgericht22.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 1024/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-22
Aktenzeichen: L 8 R 1024/14
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0622.L8R1024.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 2.10.2014 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 9.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2013 wird hinsichtlich der Säumniszuschläge aufgehoben. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.441,18 EUR festgesetzt.
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