L 8 R 529/15•Landessozialgericht NRW, 2016-06-22, L 8 R 529/15
Landessozialgericht NRW, 2016-06-22, L 8 R 529/15
L 8 R 529/15Sozialversicherungsgericht22.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 529/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-22
Aktenzeichen: L 8 R 529/15
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0622.L8R529.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.5.2015 geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 12.800,00 EUR festgesetzt.
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