L 20 AY 38/16 B ER und L 20 AY 43/16 B•Landessozialgericht NRW, 2016-06-23, L 20 AY 38/16 B ER und L 20 AY 43/16 B
Landessozialgericht NRW, 2016-06-23, L 20 AY 38/16 B ER und L 20 AY 43/16 B
L 20 AY 38/16 B ER und L 20 AY 43/16 BSozialversicherungsgericht23.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 AY 38/16 B ER und L 20 AY 43/16 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-23
Aktenzeichen: L 20 AY 38/16 B ER und L 20 AY 43/16 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0623.L20AY38.16B.ER.UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.04.2016 geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 17.03.2016 bis zum Ende des Monats der Zustellung der Entscheidung des Senats vorläufig die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus I sowie Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab dem 21.03.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H, H, beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu vier Fünfteln. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H, H, beigeordnet.
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