L 8 R 1113/12•Landessozialgericht NRW, 2016-06-29, L 8 R 1113/12
Landessozialgericht NRW, 2016-06-29, L 8 R 1113/12
L 8 R 1113/12Sozialversicherungsgericht29.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 1113/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-29
Aktenzeichen: L 8 R 1113/12
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0629.L8R1113.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.10.2012 geändert und der Bescheid vom 12.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2011 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 647.028,77 Euro festgesetzt.
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