Landessozialgericht NRW, 2016-07-06, L 8 R 761/14

L 8 R 761/14Sozialversicherungsgericht06.07.2016

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 761/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-06

Aktenzeichen: L 8 R 761/14

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0706.L8R761.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.7.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die Kosten der ersten Instanz mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen hat. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4) zu tragen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.285,00 Euro festgesetzt.

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