L 5 KR 490/16•Landessozialgericht NRW, 2016-08-18, L 5 KR 490/16
Landessozialgericht NRW, 2016-08-18, L 5 KR 490/16
L 5 KR 490/16Sozialversicherungsgericht18.08.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 490/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-18
Aktenzeichen: L 5 KR 490/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0818.L5KR490.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2014 teilweise abgeändert. Der Bescheid vom 10.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.4.2012 wird geändert und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 11.4.2008 und vom 9.4.2009 insoweit zurückzunehmen, als sie darin für die Jahre 2007 und 2008 Künstlersozialabgabe für die an nicht-prominente Mitwirkende des Formats "Unter Volldampf" gezahlten Honorare in Höhe von 16.157,26 Euro festgesetzt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des Klageverfahrens trägt die Beklagte zu 5/100. Die Revision wird zugelassen.
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