L 20 SO 194/14•Landessozialgericht NRW, 2016-09-05, L 20 SO 194/14
Landessozialgericht NRW, 2016-09-05, L 20 SO 194/14
L 20 SO 194/14Sozialversicherungsgericht05.09.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 SO 194/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-05
Aktenzeichen: L 20 SO 194/14
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0905.L20SO194.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Tenor des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Düsseldorfs vom 11.04.2014 neu gefasst: Der Bescheid vom 11.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin den Bescheid vom 22.06.2009 für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2010 teilweise aufgehoben und Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Zugrundelegung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes i.H.v. monatlich lediglich 64,62 EUR gewährt hat. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Monate Februar und März 2010 i.H.v. jeweils 294,38 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
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