L 5 KR 491/16•Landessozialgericht NRW, 2016-10-27, L 5 KR 491/16
Landessozialgericht NRW, 2016-10-27, L 5 KR 491/16
L 5 KR 491/16Sozialversicherungsgericht27.10.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 491/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-27
Aktenzeichen: L 5 KR 491/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:1027.L5KR491.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2014 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 10.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2012 verpflichtet, die Bescheide vom 11.4.2008 und 9.4.2009 insoweit zurückzunehmen, als sie darin für die Jahre 2006-2007 Künstlersozialabgabe für die an Profi-Tänzer bzw. Profi-Eiskunstläufer der Formate "Let`s Dance" und "Dancing on Ice" gezahlten Honorare in Höhe von 22.225,50 Euro festgesetzt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Sie trägt die Kosten des Klageverfahrens zu 1/7. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 22.225,50 Euro festgesetzt.
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